Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Schuldner bei einer durch ein Drittpfand gesicherten Forderung auch dann auf Pfandverwertung zu betreiben ist, wenn - wie hier - über ihn der Konkurs eröffnet wurde. Bereits eingeleitete Betreibungen auf Drittpfandverwertung werden durch die Konkurseröffnung nicht eingestellt (Art. 206 Abs. 1 SchKG)12. Selbst bei Fehlen des Schuldners, zum Beispiel