- Das vom Kläger gewählte Vorgehen ist insofern unverständlich, als dieser im Juli 2012 ein Verfahren auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet hat (act. B 5/3/19 und 5/3/20). Dazu, wie dieses ausgegangen ist, hat der Kläger sich jedoch nicht geäussert und es wurde auch kein Beizug der entsprechenden Akten beantragt; im Recht liegt einzig die Stellungnahme der Beklagten zum Gesuch um provisorische Rechtsöffnung (act. B 5/3/21).