Der Betreibungsweg erlaubt es somit offensichtlich, die Streitigkeit als Ganzes zu behandeln. Kommt hinzu, dass in einem Verfahren auf Pfandverwertung nebst dem Gläubiger und dem Schuldner auch der mitbetriebene Grundpfandgläubiger involviert ist11. Der Kläger konnte daher nicht wählen und anstelle des vorgesehenen Verfahrenswegs die Frage des Inhalts der dem Grundpfandvertrag zugrundeliegenden Forderung abgetrennt und vorweg mittels Feststellungsklage beurteilen lassen.