7.3 Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Bei einer Feststellungsklage kann es auch um die inhaltliche Klarstellung eines Rechtes oder eines Vertrages gehen5. Eine Feststellungsklage ist ausserdem zulässig zur Klärung von 5 BALTHASAR BESSENICH/LUKAS BOPP, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 88 ZPO.