Derartige Überlegungen seien für die Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben sei oder nicht, nicht massgebend. Der Vorwurf greife auch deshalb zu kurz, weil es durchaus zweckmässig sei, zunächst über die Grundsatzfrage (Auslegung) zu befinden und sich erst später mit allfälligen zwangsvollstreckungsrechtlichen Einreden der Beklagen, die sie sich im vorinstanzlichen Verfahren und auch wieder in Ziff. 13 der Berufung vorbehalten habe, zu befassen.