Seite 10 Ganz generell treffe den Gläubiger keine Pflicht, seine materiell-rechtliche Klage (hier Feststellung, wie der Vertrag auszulegen sei) gleichzeitig mit zwangsvollstreckungsrechtlichen Begehren (z.B. auf Beseitigung des Rechtsvorschlags) zu verbinden. Der Vorwurf der Beklagten, das vom Kläger gewählte Vorgehen sei prozessökonomisch unsinnig, sei schon deshalb nicht zu hören. Derartige Überlegungen seien für die Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben sei oder nicht, nicht massgebend.