Der einzige Makel bestehe darin, dass - aus welchen Gründen auch immer - im Pfandvertrag von einem Eigentümerpfandrecht anstatt, wie von den Parteien beabsichtigt, von einem Drittpfandrecht die Rede sei. Art. 153a SchKG sei in casu irrelevant, da dieser als Ausnahmebestimmung (in Verbindung mit Art. 152 Abs. 2 SchKG) allein die Ausdehnung der Pfandhaft auf Miet- und Pachtzinse betreffe. Entsprechend beschlage die Feststellungsklage nach Art. 153a SchKG einzig die Einrede des Pfandeigentümers, dass sich das Pfandrecht nicht oder nur zum Teil auf die Miet- oder Pachtzinse erstrecken solle - eine Frage, die nicht Prozessgegenstand sei.