Eine von der Beklagten geforderte Leistungsklage scheitere daran, dass die Beklagte vorliegend gar nichts zu leisten bzw. keinen wie auch immer gearteten vertraglichen Zugeständnissen nachzukommen habe. Vielmehr habe sie bereits im Frühjahr 2009 alles getan, was für die Errichtung des Pfandrechts notwendig gewesen sei. Der einzige Makel bestehe darin, dass - aus welchen Gründen auch immer - im Pfandvertrag von einem Eigentümerpfandrecht anstatt, wie von den Parteien beabsichtigt, von einem Drittpfandrecht die Rede sei.