Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, einer klagenden Partei, die offensichtlich keine rechtliche Handhabe gegen die ins Recht gefasste Person habe, über eine anbegehrte Vertragsergänzung zum fehlenden Rechtstitel zu verhelfen. Der von der Vorinstanz aufgeführte Hinweis, wonach der Gläubiger anstelle eines Rechtsöffnungsbegehrens auch auf Feststellung des Pfandrechts im ordentlichen Verfahren klagen könne, führe insofern ins Leere, als dass vorliegend nicht auf Feststellung des Pfandrechts, sondern unzulässiger Weise auf Feststellung eines bestimmten Vertragsinhalts des dem Pfandrecht zugrundeliegenden Pfandvertrags geklagt worden sei.