Seite 9 Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz zum Feststellungsinteresse seien ebenso erstaunlich wie falsch. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, einer klagenden Partei, die offensichtlich keine rechtliche Handhabe gegen die ins Recht gefasste Person habe, über eine anbegehrte Vertragsergänzung zum fehlenden Rechtstitel zu verhelfen.