Ein solches aufwändiges zweistufiges Verfahren, mithin ein Doppelprozess, erscheine nicht nur als aufwändiger und kostspieliger prozessualer Leerlauf, sondern auch als übermässige Beanspruchung des Gerichts, dem kein rechtlich geschütztes Interesse der klagenden Partei gegenüberstehe. Ihm, RA AA___, sei kein Fall bekannt, in welchem eine Vertragsauslegung zum Gegenstand einer separaten Feststellungsklage gemacht worden sei.