Mit dem Feststellungsurteil komme der Kläger noch nicht zu einem Vollstreckungstitel. Dazu müsste er einen zweiten Prozess anstrengen, wobei die Frage des Vertragsinhalts des Pfandvertrages vom 12. Februar 2009 für das dannzumal zuständige Gericht systemwidrig präjudiziert wäre. Ein solches aufwändiges zweistufiges Verfahren, mithin ein Doppelprozess, erscheine nicht nur als aufwändiger und kostspieliger prozessualer Leerlauf, sondern auch als übermässige Beanspruchung des Gerichts, dem kein rechtlich geschütztes Interesse der klagenden Partei gegenüberstehe.