Die vom Kläger aufgeworfene Auslegungsfrage des Pfandvertrages vom 12. Februar 2009 hätte ohne ersichtliche Rechtsnachteile im Rahmen einer entsprechenden Leistungsklage bzw. betreibungsrechtlichen Anerkennungs- oder Feststellungsklage im Sinne von Art. 153a SchKG beurteilt werden können. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die streitige Vertragsauslegung dem Gericht nicht auf dem ordentlichen Klageweg zur Beurteilung unterbreitet worden sei. Auch prozessökonomische Gründe sprächen gegen ein solches Vorgehen. Mit dem Feststellungsurteil komme der Kläger noch nicht zu einem Vollstreckungstitel.