Mit dem Namen-Schuldbrief verfüge der Kläger über ein selbständiges und in einem Wertpapier öffentlichen Glaubens niedergelegtes Pfandrecht gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 500‘000.00. Dieses könne der Kläger grundsätzlich jederzeit gerichtlich geltend machen, wobei sich die Beklagte selbstverständlich weiterhin alle rechtlichen Einwände offen halte. Die vom Kläger aufgeworfene Auslegungsfrage des Pfandvertrages vom 12. Februar 2009 hätte ohne ersichtliche Rechtsnachteile im Rahmen einer entsprechenden Leistungsklage bzw. betreibungsrechtlichen Anerkennungs- oder Feststellungsklage im Sinne von Art.