7.2 Die Beklagte liess in ihrer Berufungserklärung dagegen geltend machen (act. B 1, S. 4 ff.), die Vorinstanz bejahe die Zulässigkeit der Feststellungsklage und gehe unter anderem davon aus, dass eine Leistungsklage ausser Betracht falle. Dem könne nicht beigepflichtet werden. Mit dem Namen-Schuldbrief verfüge der Kläger über ein selbständiges und in einem Wertpapier öffentlichen Glaubens niedergelegtes Pfandrecht gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 500‘000.00.