Vorliegend gehe es um die Klärung eines Rechtsverhältnisses, an dem auch eine Dritte (D___AG in Liquidation) beteiligt sein solle. Der Kläger könne gestützt auf den Pfandvertrag und den Namenschuldbrief nicht auf das Grundpfand zugreifen, da kein Darlehensvertrag zwischen ihm und der Beklagten bestehe und es damit an der zu sichernden Forderung fehle. Ebenso wenig könne er auf die D___AG in Liquidation zurückgreifen, da diese mittlerweile gelöscht worden sei. Der Kläger könne das 4 PETER REETZ/SARAH HILBER, a.a.O., N. 86 f. zu Art. 317 ZPO.