Das Eventualbegehren stützt sich auf die erstmals mit der Berufung erhobene Tatsachenbehauptung, die Parteien hätten bewusst die Sicherstellung eines Darlehens an die Grundeigentümerin bezeichnet (act. B 1, N. 26, S. 8), während die Beklagte vor der Vorinstanz noch behauptete, sie wisse nicht, worauf die Ausgestaltung des Pfandvertrages zurückzuführen sei (act. B 5/8, Ziff. 5.4.1, S. 11).