Seite 7 Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt und andererseits auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht, die nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind4. Noven, zu welchen neue Tatsachenbehauptungen gehören, sind jedoch im Berufungsverfahren nur erlaubt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und auch bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).