Das Kantonsgericht hat sowohl den Streitwert für die Klage als auch denjenigen für die Widerklage auf CHF 500‘000.00 beziffert und festgestellt, dass sich Klage und Widerklage vorliegend ausschliessen (act. B 3, E. 1.2, S. 5). Die Parteien haben sich zu dieser Thematik im Berufungsverfahren nicht geäussert. Den entsprechenden Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demzufolge ist auch im Berufungsverfahren von einem Streitwert von CHF 500‘000.00 auszugehen. 6. Noven / Klageänderung