Der zu beurteilende Pfandvertrag und der Namenschuldbrief wurden im Jahr 2009 errichtet. Per 1. Januar 2012 wurden die Art. 842 bis 874 ZGB (Schuldbrief) umfassend revidiert. Nach der Regel der Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 SchlT ZGB sind für die Formvorschriften und die Auslegung des Vertragsinhalts die Regeln gemäss dem bei Vertragsschluss geltenden Recht anwendbar. Eine Umwandlung in einen Register- Schuldbrief (Art. 33b SchlT ZGB) hat nicht stattgefunden. Damit ist die im Jahr 2009 geltende Fassung des ZGB anwendbar (im Folgenden: aZGB). 3. Zuständigkeit