Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Nach fristgerecht verlangter schriftlicher Begründung liess die Beklagte gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 21. Mai 2015 Seite 4 erfolgt war (act. B 5/38), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juni 2015 (act. B 1) die Berufung erklären.