Die Widerklage wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten im Umfang von insgesamt CHF 18‘400.00 wurden der Beklagten und Widerklägerin auferlegt, unter Verrechnung mit den vom Kläger und Widerbeklagten geleisteten Vorschüssen von CHF 12‘400.00 (CHF 400.00 Kosten Schlichtungsverfahren und CHF 12‘000.00 Kostenvorschuss). Weiter wurde die Beklagte und Widerklägerin verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten die Vorschüsse in Höhe von CHF 12‘400.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 33‘481.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.