Dagegen erhob die Beklagte, im Gegensatz zur D___AG, Rechtsvorschlag (a.a.O.). Der Kläger will nun gerichtlich feststellen lassen, dass der Pfandvertrag vom 12. Februar 2009 nicht ein Darlehen zwischen ihm und der Beklagten, sondern zwischen ihm und der D___AG sicherstellt. Die Beklagte bestreitet dies und ist der Ansicht, dass der Pfandvertrag die für die Darstellung des Klägers erforderlichen Vertragsmerkmale nicht enthält und diese folglich nicht öffentlich beurkundet wurden. Vor erster Instanz forderte sie widerklageweise die Herausgabe des Namenschuldbriefs. B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht