B 5/3/8). Dieses Darlehen war an die Bedingung geknüpft, dass die D___AG B___ einen Schuldbrief über CHF 500'000.00 übergibt, lastend auf Parzelle Nr. XXX, C___, mit einem Vorgang von CHF 850‘000.00, wovon per 31. Dezember 2008 mit CHF 650'000.00 belehnt. Am 12. Februar 2009 war ein Pfandvertrag über die Errichtung von Grundpfandrechten auf dem Grundbuchamt G___ abgeschlossen worden (act. B 5/3/7). Pfandobjekt ist die im Darlehensvertrag genannte Liegenschaft. Grundeigentümerin des belasteten Grundstücks ist die Beklagte und Berufungsklägerin2. Die D___AG wird nicht erwähnt.