Die D___ AG (mittlerweile gelöscht) führte die Disco „E___“ in der F___. Der Kläger und Berufungsbeklagte1 B___ stellte der D___AG mehr als die Hälfte ihres Investitionsbedarfs in Form eines Darlehens zur Verfügung. Im Jahr 2009 zeigte sich, dass dieses Investitionskapital nicht ausreichte, weshalb der Kläger der D___AG mit Darlehensvertrag vom 13. Februar 2009 ein weiteres Darlehen über CHF 500'000.00 gewährte (act. B 5/3/8).