4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers/Widerbeklagten. im Berufungsverfahren: 1. Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 20. Januar 2015 seien aufzuheben. 2. Auf die Klage von B___ sei nicht einzutreten. 3. Evtl. sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Pfandvertrag vom 12. Februar 2009 über die Errichtung eines Grundpfandrechtes (Namen-Schuldbrief über CHF 500‘000.00, lastend auf dem Grundstück Nr. XXX, C___) die Sicherstellung eines Darlehens des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin bezweckt.