1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass mit dem zwischen der Beklagten (als Grundeigentümerin) und dem Kläger (als Gläubiger) am 12. Februar 2009 abgeschlossenen Pfandvertrag über die Errichtung eines Grundpfandrechtes (Namen-Schuldbrief über CHF 500‘000.00, lastend auf dem Grundstück Nr. XXX, C___) nicht ein Darlehen des Klägers an die Beklagte, sondern ein Darlehen des Klägers an die D___ AG in Liquidation sichergestellt wird. 2. Die Widerklage sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. im Berufungsverfahren: