3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Betrag von CHF 9‘200.00 werden zu ¼ (CHF 2‘300.00) der Klägerin und Widerbeklagten und zu ¾ (CHF 6‘900.00) dem Beklagten und Widerkläger auferlegt, unter Verrechnung mit dem von der Klägerin und Widerbeklagten geleisteten Vorschuss von CHF 1‘000.00 auf ihren Rechtskostenanteil.