1. Der Beklagte A___ wird verpflichtet, das im Grundbuch zugunsten der klägerischen Liegenschaft ZZ, C___ (Grundstück Nr. 001, Grundbuch C___) und zulasten der beklagtischen Liegenschaft XX, C___ (Grundstück Nr. 002, Grundbuch C___) eingetragene südseitige Fahrrecht für die Zufahrt mit Motorfahrzeugen für den täglichen Bedarf der Klägerin B___ sowie den andern Bewohnern, Besuchern und Lieferanten, zu gewährleisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen.