Dies ergibt CHF 4‘960.00. Zu addieren sind die Barauslagen von CHF 78.00, was CHF 5‘038.00 ergibt. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % bzw. CHF 403.05 macht dies für das zweitinstanzliche Verfahren einen Betrag von CHF 5‘441.05 aus, so dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1/2 ihrer Kosten für die Rechtsvertretung im Berufungsverfahren, somit CHF 2‘720.50, zu bezahlen hat. Seite 22 Das Obergericht erkennt: