3.4 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende E. 3.3 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten wiederum 1/2 ihrer notwendigen Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung im zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Die Honorarnote von RA BB___ vom 22. September 2015 im Betrag von CHF 6‘780.25 (act. B 13) bedarf der Korrektur. Gestützt auf Art. 20 lit. b Anwaltstarif beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75 %.