Das Obergericht ist ebenfalls der Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein Zuschlag von 10 % angemessen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass – dies gilt für den Aufwand nach Klageeinreichung - wegen der vom Kantonsgericht am 14. Mai 2013 durchgeführten Einigungsverhandlung (act. B 5/20) der Aufwand für weitere Verhandlungen reduziert worden ist. Bei dieser Position sind demnach 10 % von CHF 12‘400.00 bzw. CHF 1‘240.00 geschuldet.