Hingegen erachtet das Obergericht für die am 3. Oktober 2013 eingereichte Replik (act. B 5/34) einen Zuschlag von 20 %, also CHF 2‘480.00, als angebracht und angemessen. Dagegen kann mangels Erheblichkeit der Widerklageduplik (act. B 5/42), sie umfasst 4 Seiten, kein Zuschlag gewährt werden. Weiter stellt RA BB___ für „aufwändige Vergleichsverhandlungen, vorgerichtlich und pendente lite“ einen Zuschlag von 25 % in Rechnung. Die Vorinstanz hat den Zuschlag auf 10 % gekürzt (vorinstanzliche E. 3.3). Das Obergericht ist ebenfalls der Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein Zuschlag von 10 % angemessen ist.