Für „zusätzliche Eingaben, Replik/Widerklageantwort“ macht RA BB___ einen Zuschlag von 35 % vom mittleren Honorar und für die „Widerklageduplik“ einen solchen von 20 % geltend. Die Vorinstanz hat beide Zuschläge nicht berücksichtigt. Art. 12 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif sieht einen Zuschlag für eine von der Behörde verlangte oder zugelassene zusätzliche und erhebliche Eingabe vor. Das Obergericht stellt fest, dass die Widerklageantwort Bestandteil des ersten Schriftenwechsels ist, weshalb gestützt auf die genannte Bestimmung kein zusätzliches Honorar verlangt werden kann. Hingegen erachtet das Obergericht für die am 3. Oktober 2013 eingereichte Replik (act.