Anwaltstarif gewährt einen Zuschlag für die Teilnahme an einer zusätzlichen Verhandlung wie Experteninstruktion, Beweiserhebung oder Schlussverhandlung. Die Vorinstanz hat für den Augenschein und die Einigungsverhandlung eine Kürzung der Kostennote um 10 % vorgenommen und einen Zuschlag von 20 % zugestanden (vorinstanzliche E. 3.3). Das Obergericht erachtet bei dieser Position einen Zuschlag von 25 % als dem nicht unbeträchtlichen Aufwand angemessen, was CHF 3‘100.00 ausmacht. Für „zusätzliche Eingaben, Replik/Widerklageantwort“ macht RA BB___ einen Zuschlag von 35 % vom mittleren Honorar und für die „Widerklageduplik“ einen solchen von 20 % geltend.