Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). RA BB___ hat dem Kantonsgericht eine Kostennote in der Höhe von CHF 28‘487.15 eingereicht (act. B 5/49/2). Diese Kostennote ist in Nachachtung von Art. 105 Abs. 2 ZPO auf deren Tarifkonformität zu überprüfen. Folgende Positionen bedürfen einer Überprüfung: Ausgehend von einem Streitwert von CHF 100‘000.00 errechnet RA BB___ gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. d des Anwaltstarifes (bGS 145.53) korrekt ein mittleres Honorar von CHF 12‘400.00. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit.