Dabei ist zu beachten, dass der Anteil der Prozessentschädigung, welcher der mehrheitlich obsiegenden Partei zu bezahlen ist, praxisgemäss mit der Differenz der Anteile am Prozessgewinn gleichgesetzt wird. Das heisst, dass der mehrheitlich unterliegende Berufungskläger der Berufungsbeklagten 2/4 bzw. 1/2 (3/4 minus 1/4) ihrer notwendigen Auslagen zu ersetzen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung zu erstatten hat (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO).