3.3 Erstinstanzliche Parteientschädigungen Unter Hinweis auf die vorstehenden E. 3.1 und 3.2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO ist bei der Verteilung der Parteientschädigungen der gleiche Verteilschlüssel wie bei den Gerichtskosten anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass der Anteil der Prozessentschädigung, welcher der mehrheitlich obsiegenden Partei zu bezahlen ist, praxisgemäss mit der Differenz der Anteile am Prozessgewinn gleichgesetzt wird.