3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Die Kostenverteilung bestimmt sich wiederum nach Art. 106 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert vor Obergericht beträgt unverändert CHF 100‘000.00 (vorstehende E. 1.2.1) und aufgrund des Verfahrensausganges sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ebenfalls zu 1/4 der Berufungsbeklagten und zu 3/4 dem Berufungskläger aufzuerlegen, unter Anrechnung des vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschusses von CHF 5’000.00. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger vom geleisteten Kostenvorschuss den Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).