Der Streitwert vor Kantonsgericht betrug CHF 100‘000.00 (vorstehende E. 1.2.1). Die Berufungsbeklagte ist vor Obergericht mit ihrer Klage hinsichtlich des südseitigen, nicht aber des nordseitigen Fahrrechtes durchgedrungen, die Widerklage des Berufungsklägers wurde dagegen abgewiesen. Diesem Verfahrensausgang Rechnung tragend, hat die Berufungsbeklagte 1/4 und der Berufungskläger 3/4 der erstinstanzlichen Ge-