Unbesehen davon, ob sich die Anträge in der Widerklage bezüglich der Kostenfrage auf ein Notfahrrecht oder eventualiter auf ein auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränktes Fahrrecht beziehen, können diese offen bleiben, da sich sämtliche Anträge auf die Nord- und Ostseite beziehen. Wie in vorstehender E. 2.2 ausgeführt, hat die Berufungsbeklagte bezüglich dieser Wegführung keinen Anspruch auf die Durchsetzung ihres Fahrrechtes bzw. es fehlen ihr die erforderlichen Rechte. 2.3.5 Zusammenfassung Gestützt auf die vorstehenden E. 2.3.1 – 2.3.4 ist die Widerklage abzuweisen.