2.3.4 Kostentragung Notfahrrecht auf der Nordseite (ev. Nord- und Ostseite) sowie des auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränkten Fahrrechts auf der Nordseite (ev. Nord- und Ostseite). Der Berufungskläger lässt ausführen, eine Regelung des Unterhalts sei sowohl für das nordseitige als auch für das südseitige Fahrrecht angezeigt. Eine Regelung der für die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigen Investitions- und Unterhaltskosten in Anlehnung an Art. 741 ZGB sei jedenfalls notwendig und werde beantragt. Die Berufungsbeklagte lässt anfügen, die Last des Unterhalts sei in Art. 741 ZGB geregelt.