2.3.3 Änderung Fahrrecht auf der Nordseite (evt. Nord- und Ostseite) in ein Fahrrecht, das auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränkt ist Dieser Antrag des Berufungsklägers kann offen gelassen werden, weil die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf die Ausübung eines Fahrrechts auf der Nordseite des Hauses auf Grundstück Nr. 002 hat und ihr für die Ostseite zudem die erforderlichen Berechtigungen fehlen (siehe E. 2.2).