Wie in E. 2.2 ausgeführt, verfügt die Berufungsbeklagte über ein ordentliches, uneingeschränktes Fahrrecht auf der Südseite des Hauses auf Parzelle Nr. 002. Mit dem vom Berufungsbeklagten vorgeschlagenen Notweg auf der Ostseite seiner Liegenschaft muss sie sich daher nicht zufrieden geben.