Das Begehren des Berufungsklägers bezogen allein auf die Nordseite ist von vorneherein obsolet, weil das Obergericht in vorstehender E. 2.2 zum Schluss gekommen ist, dass diese Zufahrtsvariante für die Berufungsbeklagte zur Zeit nicht durchsetzbar ist. Der Eventualantrag betreffend die Nord- und Ostseite, nämlich entlang der nördlichen und östlichen Grenze ist abzuweisen, weil keine Wegnot besteht und die Berufungsbeklagte aus diesem Grund auch keinen Anspruch auf einen Notweg hätte. Wie in E. 2.2 ausgeführt, verfügt die Berufungsbeklagte über ein ordentliches, uneingeschränktes Fahrrecht auf der Südseite des Hauses auf Parzelle Nr. 002.