Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen (Art. 694 Abs. 1 ZGB). Das Begehren des Berufungsklägers bezogen allein auf die Nordseite ist von vorneherein obsolet, weil das Obergericht in vorstehender E. 2.2 zum Schluss gekommen ist, dass diese Zufahrtsvariante für die Berufungsbeklagte zur Zeit nicht durchsetzbar ist.