Seite 17 rufungsbeklagte könne durch Ausübung ihres nordseitigen Fahrrechtes ihr Grundstück nicht erreichen. Die Einräumung eines ostseitigen Fahrrechtes durch den Berufungskläger würde nicht genügen. Auch das Nachbargrundstück Nr. 004 müsste westseitig beansprucht werden. Die nachträgliche Umdeutung eines als privatrechtliche Dienstbarkeit eingetragenen Rechts als Notweg sei unzulässig.