Eine ostseitige Zufahrt auf dem Grundstück des Berufungsklägers sei ohne weiteres möglich und werde eventualiter beantragt. Es gehe nicht um die Umdeutung des Rechts, sondern um eine Umschreibung des eingeschränkten nördlichen Fahrrechts als Notfahrrecht im Gerichtsurteil. Die Berufungsbeklagte lässt einwenden, ein ostseitiges Fahrrecht zulasten des beklagtischen und zugunsten des klägerischen Grundstücks fehle aktuell. Die Be-