Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist (Art. 742 ZGB). Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich aufgrund der vorstehenden E. 2.1 und 2.2 kein Recht des Berufungsklägers auf Löschung des Fahrrechtes auf der Südseite seiner Parzelle.