Seite 16 im Sinne von Art. 739 ZGB führen würde. Die Eigentümerin von Grundstück Nr. 001 beabsichtigt einzig, das ihr gemäss Grundbucheintrag zustehende Fahrrecht zu dem Zwecke auszuüben, zu dem es ursprünglich errichtet wurde. Wie erwähnt, hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Mehrbelastung aufgrund der seither erfolgten Motorisierung des Verkehrs hinzunehmen. Andere Mehrbelastungen sind nicht ersichtlich. Somit stellt auch Art. 739 ZGB keine Grundlage für eine Löschung des südseitigen Fahrrechtes dar.